ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Holtmann GmbH & Co.KG
I. Vertragsgrundlagen
1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
- der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
- die Auftragsbestätigung
- das Angebot
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften
- die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Vertragsinhalt
1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch
für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Ver-
tragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
2. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen.
III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungs-
leitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei
Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaf-
tigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Be-
schreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts an-
deres vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn
sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2
Satz 1 GeschGehG.
IV. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte
Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach
Eingang abgelehnt werden.
V. Preise
1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpa-
ckung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auf-
tragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen
an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem
Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leis-
tungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung
des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehrauf-
wand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Be-
rechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Material-
preise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wer-
den, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers,
der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hal-
len- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese
nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rech-
nung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.
6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen
der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert
zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovi-
sion zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige
Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
VI. Lieferzeit und Montage
1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so
gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der
Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Glei-
ches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertre-
tende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussper-
rung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren
Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird auf-
grund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung
der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter
zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
VII. Fracht und Verpackung/ Gefahrübergang
1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Ver-
packung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen
zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung sol-
cher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Ge-
fahr des Auftraggebers.
3. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter
den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Aus-
lieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige
an den Auftraggeber als erfüllt.
5. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen ent-
sprechend.
VIII. Abnahme/Übergabe
1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem ent-
sprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich aner-
kannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht un-
angemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachge-
holt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträch-
tigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Ab-
nahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
4. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen
worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche
Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Überga-
betermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten
zu lassen.
IX. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Ge-
setzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der
Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach
dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag,
kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen dessel-
ben Mangels fehlgeschlagen sind.
3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße
Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Ab-
weichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Ge-
legenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel
nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vor-
nimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw.
unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während
der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.
X. Haftung
1. Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgun-
gen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn
der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung aus-
drücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der
Versicherungsleistungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür
ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Wei-
tergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht
gehaftet.
5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ver-
ursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht
vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfül-
lungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verlet-
zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz blei-
ben hiervon unberührt.
6. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegen-
stände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten
(bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und
Verlust).
XI. Versicherung
1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf
ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes ver-
sichert.
2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden
sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheini-
gung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des
Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auf-
traggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Was-
serschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
XII. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftragge-
bers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden
Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder
ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden,
so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in
diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlan-
gen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag
aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII, 3. dieser
Bedingungen.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon
tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an
den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
XIV. Schutz- und Nutzungsrechte
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen
sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen
Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber über-
geben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber als Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Satz 1 Gesch-
GehG anvertraut worden. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfül-
lung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B.
Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen,
insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelba-
ren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen hat,
wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen
und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenom-
men den gegenteiligen Nachweis zu führen.
3. Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer
mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistun-
gen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzan-
sprüche bleiben unberührt.
4. Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer 1
aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im
Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50% des vereinbarten Mietprei-
ses. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in
der genannten Höhe entstanden ist.
5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lie-
ferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt wer-
den. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstel-
lung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen
Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwach-
sen, aufzukommen.
XV. Zahlungsbedingungen und Zahlungsplan
1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszu-
gang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen wer-
den nicht verzinst.
2. Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwi-
schenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Es wird zwischen den Parteien -
sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden - der nachfolgende Zah-
lungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig:
- 40% der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Ar-
beiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder Hotels direkt
nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung.
-20 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens acht Kalenderwochen (Zahlungsein-
gang) vor der Veranstaltung.
-15 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens sechs Kalenderwochen (Zahlungsein-
gang) vor der Veranstaltung.
- Die restliche Summe 10 Arbeitstage nach Erstellung der Schlussrechnung der Leistungen,
welche über den Auftragnehmer abgewickelt wurden.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und
Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle
der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber
dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leis-
tungen und Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.
XVI. Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für
den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-
rechten.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers übertragbar.
XVII. Kündigung / Stornierung
1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen
wichtigen Grund gegeben hat, hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der
bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zäh-
len, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. An
Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten An-
spruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündi-
gung betragen:
- bis vierzehn Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung
- bis zwölf Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung
- bis zehn Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung
- bis acht Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
- bis sechs Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung
- ab vier Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
- danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. USt. abzüglich
der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber
bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine
oder geringere Kosten entstanden sind, als die von dem Auftragnehmer in der Pauschale ausge-
wiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftragge-
ber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag ange-
fallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass
zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in an-
gemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbeson-
dere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die
Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. ent-
sprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder
nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
XVIII. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang
mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten
stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundver-
ordnung verarbeitet werden.
XIX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhält-
nis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über
das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
XX. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksam-
keit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Holtmann GmbH & Co.KG, Stand Januar 2022